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Allgeime Geschäftsbedingungen
A. Allgemeines
Bei der Auktion handelt es sich um eine öffentliche Versteigerung im Sinne des §
474 Abs. 1 S. 2 BGB, bei der die Pferde als gebrauchte Sachen im Rechtssinne
verkauft werden.
Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) finden deshalb keine
Anwendung.
Veranstalter der Versteigerung ist die ESI Sportpferde GmbH, Rossegarden 5 in
49688 Lastrup.
Sie verkauft die im Katalog aufgeführten Pferde im eigenen Namen und für Rechnung
der Beschicker (Kommissionsgeschäft).
B. Beschaffenheitsvereinbarung
Die zum Verkauf gestellten Pferde, die nicht der Lebensmittelgewinnung zu dienen
bestimmt sind, werden, wie besichtigt, verkauft. Sie weisen im Zeitpunkt der
Übergabe folgende Beschaffenheitsmerkmale, die zugleich den Gegenstand des
Kaufvertrages bilden, auf:
I. Äußere Beschaffenheitsmerkmale:
1. Abstammung wie im Katalog angegeben.
Die im Katalog angegebenen Abstammungen sind mit Zuchtbescheinigungen
belegt, die den Käufern ausgehändigt werden.
2. Geschlecht, Farbe und Geburtsjahr wie im Katalog angegeben.
Die im Katalog enthaltene bildliche Darstellung des Pferdes sowie der hierzu
ergangene Kurzkommentar -auch über die Zuordnung des Pferdes hinsichtlich
seiner vorwiegenden Begabung Dressur/Springen/Vielseitigkeit stellen
demgegenüber keine Beschaffenheitsmerkmale dar, sondern beruhen auf
Mitteilungen der Aussteller und subjektiv geprägten Eindrücken bei der
Drucklegung des Kataloges.
Eine Zusage hinsichtlich besonderer Fähigkeiten des betroffenen Pferdes ist hiermit
nicht verbunden.
II. Gesundheitliche Beschaffenheit
Die zum Verkauf gestellten Pferde sind vor der Anlieferung zur Vorbereitung auf die
Auktion klinisch und röntgenologisch untersucht worden.
Es wurden hierbei Röntgenaufnahmen folgender Standardprojektionen angefertigt:
Zehe vorne (90°) und Oxspring (0°)
Zehe hinten beiderseits (90°)
Sprunggelenk beiderseits (45° - 70°, 90° - 115°)
Knie beiderseits (90°-110°).
Über die vorgenommene klinische Untersuchung ist ein tierärztliches Protokoll erstellt
worden. Dieses kann von den Kaufinteressenten im Auktionsbüro eingesehen
werden.
Die Röntgenaufnahmen wurden nicht bewertet. Sie liegen während der gesamten
Auktionsvorbereitungszeit neben dem schriftlich fixierten Untersuchungsprotokoll
betr. die klinische Untersuchung für Kaufinteressenten zur Einsichtnahme im
Auktionsbüro bereit.
Die Kaufinteressenten können sich die Aufnahmen durch einen Tierarzt ihrer Wahl
oder durch den Auktionstierarzt interpretieren lassen. Eine Haftung bzgl. dieser
Interpretation übernimmt der Veranstalter nicht.
Das schriftlich festgehaltene Ergebnis der klinischen Untersuchung sowie die
angefertigten Röntgenaufnahmen sind Gegenstand des Kaufvertrages.
Weitere Beschaffenheitsmerkmale im Hinblick auf Leistungen, Gesundheit oder
sonstige Eigenschaften der Pferde hat der Veranstalter nicht ermittelt. Deshalb sind
solche auch nicht Gegenstand des Kaufvertrages.
C. Haftungsumfang
I. Die Haftung des Veranstalters beschränkt sich auf die unter lit. B. stehende
Beschaffenheitsvereinbarung mit der Einschränkung, dass Ansprüche auf
Nacherfüllung oder Minderung ausgeschlossen sind.
II. Ansprüche auf Schadenersatz sind begrenzt auf die Erstattung von Transportkosten
vom Auktionsstall zum Kaufstall innerhalb Deutschlands sowie auf die Unterstellungskosten
und Kosten der ersten tierärztlichen Untersuchung sowie
Schmiedekosten. Für weitere Kosten, insbesondere Training, Ersatzbeschaffung
sowie etwaige Vermögensschäden haftet der Veranstalter nicht.
D. Abnahme und Gefahrübergang
I. Die Käufer bzw. ihre Beauftragten sind verpflichtet, nach Unterzeichnung des
Kaufzettels das Pferd unverzüglich zu übernehmen.
Mit dem Zuschlag, der auch die Besitzübergabe darstellt, geht die Gefahr, die mit
der Haltung des Pferdes verbunden ist, auf den Käufer über. Das Eigentumsrecht
an dem verkauften Pferd geht mit restloser Bezahlung des Kaufpreises auf den
Käufer über, auch wenn sich das Pferd dann noch im Gewahrsam des Veranstalters
befindet.
Die Haftung des Veranstalters für jegliche Art von Schäden an dem verkauften
Pferd beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die Pferde werden mit Halfter und Strick übergeben.
E. Gewährleistung
Abgesehen von der in lit. B. dargestellten Beschaffenheitsvereinbarung wird das
Pferd unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung wie besichtigt verkauft.
F. Verjährung
Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren innerhalb von 12 Monaten nach
der Übergabe des Pferdes.
G. Das Ausbieten der Pferde erfolgt in Euro
Es werden nur Mehrwerte von mindestens 250,- EUR angenommen.
Wenn mehrere Gebote vorliegen, so entscheidet die Auktionsleitung über den
Zuschlag, er kann durch Los oder Zuteilung erfolgen.
Von dem Käufer sind für jedes Pferd als Kommissionsgebühr 6 % des Zuschlagpreises
zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten.
Daneben trägt der Käufer die Prämie der zu dem Pferd gehörenden Versicherung.
Die Prämie beträgt 2% des Zuschlagpreises einschl. der Kommissionsgebühr und
der Umsatzsteuer.
Mit seiner Unterschrift auf dem Kaufzettel ermächtigt der Käufer den Veranstalter,
diese Versicherung in seinem Namen und auf seine Rechnung abzuschließen.
Der Rechnungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
Zuschlagpreis
+ 6 % Kommissionsgebühr
--------------------------------------------
= Nettobetrag
+ 7 % Umsatzsteuer
--------------------------------------------
= Bruttobetrag
+ 2,0 % Versicherungsprämie
--------------------------------------------
Rechnungsbetrag
Der Veranstalter ist befugt, die Zahlungen in Empfang zu nehmen.
Käufer mit Wohnsitz oder Sitz im EU-Ausland zahlen keine Umsatzsteuer, wenn die
Pferde unmittelbar nach dem Erwerb in das Ausland verbracht werden.
Käufer mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland zahlen die gesetzliche deutsche
Umsatzsteuer.
Sie zahlen keine Umsatzsteuer, wenn sie durch Vorlage ihrer Umsatzsteueridentifikationsnummer
gegenüber dem Veranstalter nachweisen, dass sie das Pferd
für ihr Unternehmen erwerben.
H. Entstehen wegen des Zuschlags Meinungsverschiedenheiten, die
unverzüglich anzuzeigen sind, kann das Ausbieten nach Entscheidung des
Beauftragten der Versteigerungsleitung wieder aufgenommen und wieder
fortgesetzt werden. Dies ist auch dann zulässig, wenn der Kaufzettel bereits
unterzeichnet ist.
I. Der Kaufpreis ist sofort nach Zuschlag fällig.
Bei der im Auktionsbüro eingerichteten Kasse ist der Rechnungsbetrag grundsätzlich
in bar oder durch Scheck zu bezahlen.
Das Eigentum geht erst nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages auf
den Käufer über; bei Bezahlung per Scheck nach dessen Einlösung.
Eine Schecksperrung ist ausgeschlossen, auch wenn der Käufer das erworbene
Pferd reklamiert. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs-/Aufrechnungsrechtes
ist nur auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels möglich.
J. Die Pferde müssen am Auktionstag bis 20.00 Uhr abgenommen sein,
anderenfalls stehen sie auf Kosten des Käufers.
K. Kein Pferd darf vom Platz entfernt werden, bevor die Bezahlung geregelt
ist.
Der Abtrieb kann nur gegen Vorzeigen einer vom Versteigerungsbüro ausgestellten
Bescheinigung erfolgen.
L. Der Käufer hat bei Reklamationen den Veranstalter schriftlich zu
unterrichten, der sich seinerseits mit dem Beschicker und der Versicherung
in Verbindung setzt.
M. Die Auktionsbedingungen werden am Auktionstag im Auktionsbüro
öffentlich ausgehängt.
N. Sollte einer oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind
durch Regelungen zu ersetzen, durch die der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche
Erfolg in rechtlich wirksamer und durchführbarer Weise erreicht werden kann.
O. Gerichtsstand bei Streitigkeiten, von denen der Veranstalter betroffen
wird, ist Cloppenburg.
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