![]() |
|
|
ESI Sportpferde GmbH - FOHLEN A. Allgemeines Bei der Auktion handelt es sich um eine öffentliche Versteigerung im Sinne des § 474 Abs. 1 S. 2 BGB, bei der die Fohlen als gebrauchte Sachen im Rechtssinne verkauft werden. Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) finden deshalb keine Anwendung. Veranstalter der Versteigerung ist die ESI Sportpferde GmbH, Rossegarden 5, 49688 Lastrup. Sie verkauft die im Katalog aufgeführten Fohlen im eigenen Namen und für Rechnung der Beschicker (Kommissions-geschäft). B. Beschaffenheitsvereinbarung Die zum Verkauf gestellten Fohlen, die nicht der Lebensmittelgewinnung zu dienen bestimmt sind, werden, wie besichtigt, verkauft. Sie weisen im Zeitpunkt der Übergabe folgende Beschaffenheitsmerkmale, die zugleich den Gegenstand des Kaufvertrages bilden, auf: I. Äußere Beschaffenheitsmerkmale: 1. Abstammung wie im Katalog angegeben. Die im Katalog angegebenen Abstammungen sind mit Zuchtbescheinigungen belegt, die den Käufern ausgehändigt werden. 2. Geschlecht, Farbe und Geburtsjahr wie im Katalog angegeben. Die im Katalog enthaltene bildliche Darstellung des Fohlens sowie der hierzu ergangene Kurzkommentar -auch über die Zuordnung des Fohlens hinsichtlich seiner vorwiegenden Begabung Dressur/Springen/ Vielseitigkeit stellen dem gegenüber keine Beschaffenheitsmerkmale dar, sondern beruhen auf Mitteilungen der Aussteller und subjektiv geprägten Eindrücken bei der Drucklegung des Kataloges. Eine Zusage hinsichtlich besonderer Fähigkeiten des betroffenen Fohlens ist hiermit nicht verbunden. II. Gesundheitliche Beschaffenheit Die zum Verkauf gestellten Fohlen sind vor der Anlieferung zur Auktion klinisch untersucht worden. Über die vorgenommene klinische Untersuchung ist ein tierärztliches Protokoll erstellt worden. Dieses kann von den Kaufinteressenten im Auktionsbüro eingesehen werden. Das schriftlich festgehaltene Ergebnis der klinischen Untersuchung ist Gegenstand des Kaufvertrages. Weitere Beschaffenheitsmerkmale im Hinblick auf Leistungen, Gesundheit oder sonstige Eigenschaften der Fohlen hat der Veranstalter nicht ermittelt. Deshalb sind solche auch nicht Gegenstand des Kaufvertrages. C. Haftungsumfang I. Die Haftung des Veranstalters beschränkt sich auf die unter lit. B. stehende Beschaffenheitsvereinbarung mit der Einschränkung, dass Ansprüche auf Nacherfüllung oder Minderung ausgeschlossen sind. II. Ansprüche auf Schadenersatz sind begrenzt auf die Erstattung von Transportkosten vom Auktionsstall zum Kaufstall innerhalb Deutschlands sowie auf die Unterstellungskosten und Kosten der ersten tierärztlichen Untersuchung sowie Schmiedekosten. Für weitere Kosten, Ersatzbeschaffung sowie etwaige Vermögensschäden, haftet der Veranstalter nicht. D. Abnahme und Gefahrübergang I. Die Käufer bzw. ihre Beauftragten sind verpflichtet, den Zuschlagspreis zzgl. Kommissionsgebühr und Versicherungsprämie nach Unterzeichnung des Kaufzettels zu bezahlen. Mit dem Zuschlag, der nicht auch die Besitzübergabe darstellt, geht die Gefahr, die mit der Haltung des Fohlens verbunden ist, zunächst noch nicht auf den Käufer über. Das Eigentumsrecht an dem verkauften Fohlen geht mit restloser Bezahlung des Kaufpreises und nach dem Absetzen des Fohlens bei dessen Herausgabe an den Käufer auf diesen über. Der Veranstalter behält den von dem Käufer an ihn bezahlten Kaufpreis treuhänderisch bis zu dem Zeitpunkt der Übergabe des Fohlens an den Käufer. Mit der Übergabe des Fohlens erlangt der Beschicker den Anspruch auf Weiterleitung des Kaufpreises. Erfolgt die Übergabe des Fohlens aus Gründen, die der Beschicker zu vertreten hat, nicht, so ist der Veranstalter berechtigt, den Kaufpreis an den Käufer zurückzuerstatten. Die Haftung des Veranstalters für jegliche Art von Schäden an dem verkauften Fohlen beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Pferde werden mit Halfter und Strick übergeben. E. Gewährleistung Abgesehen von der in lit. B. dargestellten Beschaffenheitsvereinbarung wird das Fohlen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung wie besichtigt verkauft. F. Verjährung Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren innerhalb von 12 Monaten nach der Übergabe des Fohlens. G. Das Ausbieten der Fohlen erfolgt in Euro (€). Es werden nur Mehrwerte von mindestens € 250,00 angenommen. Wenn mehrere Gebote vorliegen, so entscheidet die Auktionsleitung über den Zuschlag, er kann durch Los oder Zuteilung erfolgen. Von dem Käufer sind für jedes Fohlen als Kommissionsgebühr 6% des Zuschlagpreises zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten. Daneben trägt der Käufer die Prämie der zu dem Fohlen gehörenden Versicherung. Die Prämie beträgt 2% des Zuschlagpreises einschl. der Kommissionsgebühr und der Umsatzsteuer. Mit seiner Unterschrift auf dem Kaufzettel ermächtigt der Käufer den Veranstalter, diese Versicherung in seinem Namen und auf seine Rechnung abzuschließen. Der Rechnungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen: Zuschlagpreis + 6 % Kommissionsgebühr = Nettobetrag + 7 % Umsatzsteuer = Bruttobetrag + 2 % Versicherungsprämie Rechnungsbetrag Der Veranstalter ist befugt, die Zahlungen in Empfang zu nehmen. Käufer mit Wohnsitz außerhalb der EU zahlen keine Umsatzsteuer, wenn die Fohlen unmittelbar nach dem Erwerb in das Ausland verbracht werden. Käufer mit Wohnsitz oder Sitz im EU-Ausland zahlen die gesetzliche deutsche Umsatzsteuer. Sie zahlen keine Umsatzsteuer, wenn sie durch Vorlage ihrer Umsatzsteueridentifikationsnummer gegenüber dem Veranstalter nachweisen, dass sie das Fohlen für ihr Unternehmen erwerben. H. Entstehen wegen des Zuschlags Meinungsverschiedenheiten, die unverzüglich anzuzeigen sind, kann das Ausbieten nach Entscheidung des Beauftragten der Versteigerungsleitung wieder aufgenommen und wieder fortgesetzt werden. Dies ist auch dann zulässig, wenn der Kaufzettel bereits unterzeichnet ist. I. Der Kaufpreis ist sofort nach Zuschlag fällig. Bei der im Auktionsbüro eingerichteten Kasse ist der Rechnungsbetrag grundsätzlich in bar oder durch Scheck zu bezahlen. Eine Schecksperrung ist ausgeschlossen, auch wenn der Käufer das erworbene Fohlen reklamiert. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- /Aufrechnungsrechtes ist nur auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels möglich. J. Der Käufer hat bei Reklamationen den Veranstalter schriftlich zu unterrichten, der sich seinerseits mit dem Beschicker und der Versicherung in Verbindung setzt. K. Die Auktionsbedingungen werden am Auktionstag im Auktionsbüro öffentlich ausgehängt. L. Sollte einer oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, durch die der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich wirksamer und durchführbarer Weise erreicht werden kann. M. Gerichtsstand bei Streitigkeiten, von denen der Veranstalter betroffen wird, ist Cloppenburg. ESI Sportpferde GmbH - ZUCHTSTUTEN A. Allgemeines Bei der Auktion handelt es sich um eine öffentliche Versteigerung im Sinne des § 474 Abs. 1 S. 2 BGB, bei der die Pferde als gebrauchte Sachen im Rechtssinne verkauft werden. Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) finden deshalb keine Anwendung. Veranstalter der Versteigerung ist die ESI Sportpferde GmbH, Rossegarden 5 in 49688 Lastrup. Sie verkauft die im Katalog aufgeführten Pferde im eigenen Namen und für Rechnung der Beschicker (Kommissionsgeschäft). B. Beschaffenheitsvereinbarung Die zum Verkauf gestellten Pferde, die nicht der Lebensmittelgewinnung zu dienen bestimmt sind, werden, wie besichtigt, verkauft. Sie weisen im Zeitpunkt der Übergabe folgende Beschaffenheitsmerkmale, die zugleich den Gegenstand des Kaufvertrages bilden, auf: I. Äußere Beschaffenheitsmerkmale: 1. Abstammung wie im Katalog angegeben. Die im Katalog angegebenen Abstammungen sind mit Zuchtbescheinigungen belegt, die den Käufern ausgehändigt werden. 2. Geschlecht, Farbe und Geburtsjahr wie im Katalog angegeben. Die im Katalog enthaltene bildliche Darstellung des Pferdes sowie der hierzu ergangene Kurzkommentar -auch über die Zuordnung des Pferdes hinsichtlich seines Einsatzes in der Zucht/Dressur/Springen/Vielseitigkeit stellen demgegenüber keine Beschaffenheitsmerkmale dar, sondern beruhen auf Mitteilungen der Aussteller und subjektiv geprägten Eindrücken bei der Drucklegung des Kataloges. Eine Zusage hinsichtlich besonderer Fähigkeiten des betroffenen Pferdes ist hiermit nicht verbunden. II. Gesundheitliche Beschaffenheit Die zum Verkauf gestellten Pferde sind vor der Anlieferung zur Auktion, klinisch als auch Trächtigkeit untersucht worden. Über die vorgenommene klinische Untersuchung sowie das letzte Deckdatum der Stute ist ein tierärztliches Protokoll erstellt worden. Dieses kann von den Kaufinteressenten im Auktionsbüro eingesehen werden. Weitere Beschaffenheitsmerkmale im Hinblick auf Leistungen, Gesundheit oder sonstige Eigenschaften der Pferde hat der Veranstalter nicht ermittelt. Deshalb sind solche auch nicht Gegenstand des Kaufvertrages. C. Haftungsumfang I. Die Haftung des Veranstalters beschränkt sich auf die unter lit. B. stehende Beschaffenheitsvereinbarung mit der Einschränkung, dass Ansprüche auf Nacherfüllung oder Minderung ausgeschlossen sind. II. Ansprüche auf Schadenersatz sind begrenzt auf die Erstattung von Transportkosten vom Auktionsstall zum Kaufstall innerhalb Deutschlands sowie auf die Unterstellungskosten und Kosten der ersten tierärztlichen Untersuchung sowie Schmiedekosten. Für weitere Kosten, Ersatzbeschaffung sowie etwaige Vermögensschäden haftet der Veranstalter nicht. D. Abnahme und Gefahrübergang I. Die Käufer bzw. ihre Beauftragten sind verpflichtet, nach Unterzeichnung des Kaufzettels das Pferd unverzüglich zu übernehmen. Mit dem Zuschlag, der auch die Besitzübergabe darstellt, geht die Gefahr, die mit der Haltung des Pferdes verbunden ist, auf den Käufer über. Das Eigentumsrecht an dem verkauften Pferd geht mit restloser Bezahlung des Kaufpreises auf den Käufer über, auch wenn sich das Pferd dann noch im Gewahrsam des Veranstalters befindet. Die Haftung des Veranstalters für jegliche Art von Schäden an dem verkauften Pferd beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Pferde werden mit Halfter und Strick übergeben. E. Gewährleistung Abgesehen von der in lit. B. dargestellten Beschaffenheitsvereinbarung wird das Pferd unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung wie besichtigt verkauft. F. Verjährung Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren innerhalb von 12 Monaten nach der Übergabe des Pferdes. G. Das Ausbieten der Pferde erfolgt in Euro Es werden nur Mehrwerte von mindestens 250,- EUR angenommen. Wenn mehrere Gebote vorliegen, so entscheidet die Auktionsleitung über den Zuschlag, er kann durch Los oder Zuteilung erfolgen. Von dem Käufer sind für jedes Pferd als Kommissionsgebühr 6 % des Zuschlagpreises zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten. Daneben trägt der Käufer die Prämie der zu dem Pferd gehörenden Versicherung. Die Prämie beträgt 2% des Zuschlagpreises einschl. der Kommissionsgebühr und der Umsatzsteuer. Mit seiner Unterschrift auf dem Kaufzettel ermächtigt der Käufer den Veranstalter, diese Versicherung in seinem Namen und auf seine Rechnung abzuschließen. Der Rechnungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen: Zuschlagpreis + 6 % Kommissionsgebühr -------------------------------------------- = Nettobetrag + 7 % Umsatzsteuer -------------------------------------------- = Bruttobetrag + 2,0 % Versicherungsprämie -------------------------------------------- Rechnungsbetrag Der Veranstalter ist befugt, die Zahlungen in Empfang zu nehmen. Käufer mit Wohnsitz oder Sitz im EU-Ausland zahlen keine Umsatzsteuer, wenn die Pferde unmittelbar nach dem Erwerb in das Ausland verbracht werden. Käufer mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland zahlen die gesetzliche deutsche Umsatzsteuer. Sie zahlen keine Umsatzsteuer, wenn sie durch Vorlage ihrer Umsatzsteueridentifikationsnummer gegenüber dem Veranstalter nachweisen, dass sie das Pferd für ihr Unternehmen erwerben. H. Entstehen wegen des Zuschlags Meinungsverschiedenheiten, die unverzüglich anzuzeigen sind, kann das Ausbieten nach Entscheidung des Beauftragten der Versteigerungsleitung wieder aufgenommen und wieder fortgesetzt werden. Dies ist auch dann zulässig, wenn der Kaufzettel bereits unterzeichnet ist. I. Der Kaufpreis ist sofort nach Zuschlag fällig. Bei der im Auktionsbüro eingerichteten Kasse ist der Rechnungsbetrag grundsätzlich in bar oder durch Scheck zu bezahlen. Das Eigentum geht erst nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages auf den Käufer über; bei Bezahlung per Scheck nach dessen Einlösung. Eine Schecksperrung ist ausgeschlossen, auch wenn der Käufer das erworbene Pferd reklamiert. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs-/Aufrechnungsrechtes ist nur auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels möglich. J. Die Pferde müssen am Auktionstag bis 20.00 Uhr abgenommen sein, anderenfalls stehen sie auf Kosten des Käufers. K. Kein Pferd darf vom Platz entfernt werden, bevor die Bezahlung geregelt ist. Der Abtrieb kann nur gegen Vorzeigen einer vom Versteigerungsbüro ausgestellten Bescheinigung erfolgen. L. Der Käufer hat bei Reklamationen den Veranstalter schriftlich zu unterrichten, der sich seinerseits mit dem Beschicker und der Versicherung in Verbindung setzt. M. Die Auktionsbedingungen werden am Auktionstag im Auktionsbüro öffentlich ausgehängt. N. Sollte einer oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, durch die der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich wirksamer und durchführbarer Weise erreicht werden kann. O. Gerichtsstand bei Streitigkeiten, von denen der Veranstalter betroffen wird, ist Cloppenburg. |
|